Kantone können gemäss des revidierten Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (KBFHG) sowie der dazugehörigen Verordnung künftig Bundes-Finanzhilfen zur Senkung der Elternkosten für familienergänzende Kinderbetreuung beantragen (Art. 3a KBFHG). Um Finanzhilfen zu erhalten, müssen die Kantone gewährleisten, dass sie ihrerseits die Summe der Subventionen von Kanton und Gemeinden für die familienergänzende Kinderbetreuung erhöhen mit dem Ziel, die Drittbetreuungskosten der Eltern zu reduzieren.
Die Änderungen des Bundesgesetzes sind am 1. Juli in Kraft getreten – seither können Kantone entsprechende Gesuche stellen. Da ausschliesslich Kantone Gesuche stellen können, müssen diese die Gesuche für ihre Gemeinden gebündelt stellen. Wenn sich das Gesuch zusätzlich auf rückwirkende Erhöhungen der Zuschüsse an berufstätige Eltern zwischen dem 1. Januar und dem 1. Juli 2018 bezieht, muss das Gesuch allerdings bis spätestens am 31. Juli 2018 eingereicht werden. Dies ist eine Herausforderung, da ein gesamtkantonales Gesuch einen hohen administrativen Aufwand bedeutet und Zeit braucht.
Die Stadt Luzern hat daher nach Rücksprache mit dem Kanton Mitte Juli doch selbst ein Gesuch gestellt, da sie ab 1. Januar 2018 eine Erhöhung der Betreuungsgutscheine vorgenommen hat und daher bis am 31. Juli ein Gesuch stellen muss, um ab anfangs Jahr von den Finanzhilfen zu profitieren.
Medienberichte:
Weitere Informationen: