Kantone können gemäss des revidierten Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (KBFHG) sowie der dazugehörigen Verordnung künftig Bundes-Finanzhilfen zur Senkung der Elternkosten für familienergänzende Kinderbetreuung beantragen (Art. 3a KBFHG). Bei den Finanzhilfen des Bundes handelt es sich um eine Anstossfinanzierung: Die Kantone müssen gewährleisten, dass sie ihrerseits die Summe der Subventionen von Kanton und Gemeinden für die familienergänzende Kinderbetreuung nachhaltig erhöhen mit dem Ziel, die Drittbetreuungskosten der Eltern zu reduzieren.
Anspruch auf die Finanzhilfen haben diejenigen Gemeinden, die ihre Subventionen gegenüber dem Referenzjahr 2017 erhöhen. Wie hoch die Finanzhilfen des Bundes ausfallen, hängt von der Höhe der Subventionserhöhungen aller Gemeinden im Kanton ab.
Ende Juli hat nun auch der Kanton Aargau das Gesuch um Finanzhilfen beim Bundesamt für Sozialversicherungen eingereicht. Auf seiner Webseite beantwortet der Kanton Aargau häufig gestellte Fragen der Gemeinden zu den Finanzhilfen.
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