Die Vorschriften für Meldungen an die KESB sind seit Beginn des Jahres 2019 neu geregelt. Neu gilt die Meldepflicht nicht nur für Amtspersonen, sondern für alle Fachpersonen, die beruflich regelmässig mit Kindern Kontakt haben und deshalb eine besondere Beziehung zu ihnen pflegen. Konkret sind alle Fachpersonen aus den Bereichen Medizin, Psychologie, Pflege, Betreuung, Erziehung, Bildung, Sozialberatung, Religion und Sport zu einer Meldung verpflichtet, wenn Hinweise dafür bestehen, dass die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Kindes gefährdet ist. Zudem wurde das Melderecht von Personen mit Berufsgeheimnis erleichtert.
Die KOKES erlässt Empfehlungen und Merkblätter zu verschiedenen Fragen des zivilrechtlichen Kindes- und Erwachsenenschutzes. Im März 2019 veröffentlichte die Konferenz das überarbeitete Merkblatt zu den «Melderechten und Meldepflichten an die KESB». Das Merkblatt bietet eine Übersicht über die bundesrechtlichen Vorschriften zu den Meldungen an die KESB. Es liefert eine allgemeine Übersicht über die Meldevorschriften, die zur Meldung verpflichteten Personen und die zur Meldung berechtigten Personen. Dem Anhang 1 ist zudem ein Muster für eine Meldung an die KESB im Bereich Kinderschutz zu entnehmen und Anhang 2 liefert eine Übersicht zu den kantonalen Vorschriften.
Wie die KOKES festhält, dient das Merkblatt nur zur Darstellung der Grundsätze und es wird empfohlen, eigene organisationsinterne Regelungen mit klaren Kriterien zu schaffen. Die KOKES empfiehlt zudem Schulungen für meldepflichtige Personengruppen. Als wichtig würden sich auch Schulungen für meldepflichtige Personengruppen erweisen.
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